:: Satzung

Satzung der "Aktiven Vohburger e.V"

§ 1 Name und Sitz

Der Verein führt den Namen ,,Aktive Vohburger e.V". Sein Sitz ist Vohburg an der Donau. Der Verein ist in das Vereinsregister eingetragen.

§ 2 Zweck und Ziele

Zweck der ,,Aktiven Vohburger e.V, ist der Zusammenschluß natürlicher Personen und die Vertretung deren Interessen in den politischen Gremien der Großgemeinde Vohburg und des Landkreises Pfaffenhofen auf demokratischer Grundlage.
Der Verein betreibt aktive Politik für Vohburg und seine Ortsteile mit folgenden Zielsetzungen:

Aktive Bürgerbeteiligung am politischen Geschehen
Unabhängigkeit von Interessengruppen und Verständnis für Andersdenkende
Erhaltung der natürlichen Lebensgrundlagen
Soziale Politik für alle
Konsequente Umsetzung des Wählerauftrages

Der Verein erfüllt diesen Zweck unter anderem durch die Beteiligung seiner Mitglieder an den Bürgermeister-, Stadtrats-, Landrats- und Kreistagswahlen, wodurch er gleichzeitig an der Gestaltung der Großgemeinde Vohburg und des Landkreises Pfaffenhofen aktiven Anteil nimmt.

§3 Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft ist beschränkt auf natürliche Personen mit Wohnsitz innerhalb der Städt Vohburg  und deren Ortsteile, bzw. auf natürliche Personen mit Wohnsitz außerhalb des Gemeindebereiches Vohburg, die ein Interesse an kommunalpolitischen Belangen Vohburgs glaubhaft nachweisen. Die untere Grenze für den Eintritt ist das vollendete 18.Lebensjahr.
  2. Mitgliederbeiträge werden nicht erhoben.
  3. Die Finanzierung der Vereinsausgaben erfolgt durch freiwillige Zuwendungen der Mitglieder und Spender.
  4. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

§4 Aufnahme eines Mitgliedes

Über die Aufnahme entscheidet nach schriftlichen Antrag der Vorstand.

§5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

Jedes Mitglied hat das Recht, an der politischen Willensbildung des Vereins durch Diskussion, Anträge, Abstimmungen und Wahlen mitzuwirken und hat Anspruch auf Information durch Vereinsorgane und Mandatsträger. Jedes Mitglied hat die Pflicht die Grundsätze des Vereins zu vertreten und sich für dessen Ziele einzusetzen.

§ 6 Ende der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluß oder Tod.
  2. Der Austritt ist schriftlich zu erklären.
  3. Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es vorsätzlich gegen die Grundsätze und das Ansehen des Vereins verstößt und ihm damit Schaden zufügt.


§ 7 Ausschluß eines Mitgliedes

Antrag auf Ausschluß können der Vereinsvorstand oder mindestens zehn Mitglieder gemeinsam stellen. Über den Antrag entscheidet die Mitgliederversammlung, wobei eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen für die Annahme des Antrages erforderlich ist.


§ 8 Die Vereinsorgane

Die Organe der ,,Aktiven Vohburger e.V." sind

  1. die Mitgliederversammlung
  2. der Vorstand


§9 Die Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung besteht aus allen Mitgliedern der ,,Aktiven Vohburger e.V."
  2. Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören:
    a) Die Wahl der in § 10 Abs. 1 angeführten Mitglieder des Vorstandes,
    b) die Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes und die Entlastung des Vorstandes,
    c) die Entgegennahme von Berichten der kommunalen Mandatsträger,
    d) die Wahl von zwei Kassenprüfern,
    e) die Wahl von Bewerbern für Gemeinderats- und Bürgermeisterwahlen,
    f) die Festlegung einer örtlichen Vorschlagsliste für Kreistags- und Landratswahlen,
    g) die Behandlung politischer Probleme,
    h) die Beschlußfassung über das Vereinsprogramm,
    i) der Ausschluß von Mitgliedern,
    j) die Beschlussfassung über die Satzung.

§ 10 Der Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus
    a) dem 1. Vorsitzenden,
    b) zwei stellvertretenden Vorsitzenden,
    c) dem Schriftführer,
    d) dem Kassier,
    e) bis zu zehn weiteren Mitgliedern, deren Anzahl von der Mitgliederversammlung bestimmt wird.

    Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. Vorsitzende, die stellvertretenden Vorsitzenden, sowie der Kassier, wobei zwei davon gemeinsam vertretungsberechtigt sind.

    Die Ortsteile der Gemeinde Vohburg sollen im Vorstand vertreten sein.
  2. Zu  den Aufgaben des Vorstandes gehören
    a)die Vertretung des Vereins
    b) die Erledigung der laufenden Geschäfte des Vereins,
    c) die Öffentlichkeitsarbeit,
    d) die Aufnahme von Mitgliedern,
    e) Anträge auf Ausschluß von Mitgliedern an die Mitgliederversammlung zu stellen,
    f) die Abgabe des Rechenschaftsberichtes an die Mitgliederversammlung,
    g) die laufende Information der Mitglieder.


§ 11 Aufstellung von Bewerbern für öffentliche Wahlen

  1. Die Bewerber für die Stadtrats- und Bürgermeisterwahlen werden durch die Mitgliederversammlung gewählt. Ebenso die örtliche Vorschlagsliste für die Kreistags- und Landratswahlen.
  2. Es kann durchaus dem Vereinszweck entsprechen, wenn sich Mitglieder, die nicht zu Bewerbern der ,,Aktiven Vohburger" für die Kommunalwahl gewählt wurden, mit einer weiteren unabhängigen Liste der Kommunalwahl stellen.
  3. Die Wahl der Bewerber erfolgt nach den Bestimmungen des § 16.
  4. Die Bestimmungen der Wahlgesetze sind zu beachten.


§ 12 Einberufung der Vereinsorgane

  1. Der Vorstand ist vom 1. Vorsitzenden unter der Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von mindestens sieben Tagen einzuberufen. Die Mitgliederversammlung ist mit einer Frist von mindestens vierzehn Tagen durch den Vorstand oder den 1.Vorsitzenden schriftlich einzuberufen. Dabei ist die Tagesordnung mitzuteilen. In dringenden Fällen kann der Vorstand auch mit einer kürzeren Frist geladen werden.
  2. Die Mitgliederversammlung muß jährlich mindestens einmal, der Vorstand jährlich mindestens zweimal einberufen werden.
  3. Die Organe des Vereins müssen einberufen werden, wenn dies von mindestens 25 vom Hundert der Mitglieder schriftlich unter Angabe der Gründe verlangt wird.


§ 13 Teilnahmeberechtiung und Stimmrecht

  1. Bei Sitzungen der Vereinsorgane sind nur stimmberechtigte Mitglieder des entsprechenden Organs teilnahmeberechtigt.
  2. Ausnahmen, insbesondere die Teilnahme von weiteren Mitgliedern, Pressevertretern und Gästen, kann der Vorstand zulassen.
  3. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Zur Stimmabgabe ist die persönliche Anwesenheit erforderlich.
  4. Der 1. Vorsitzende wird im Verhinderungsfall von einem der stellvertretenden Vorsitzenden vertreten.

§ 14 Beschlußfähigkeit

  1. Die Beschlußfähigkeit der Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Mitglieder gegeben. Der Vorstand ist nur beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte aller stimmberechtigten Vorstandsmitglieder anwesend ist.
  2. Im Falle der Beschlußunfähigkeit wird die Sitzung innerhalb von zwei Wochen mit der gleichen Tagesordnung wiederholt. Es besteht dann Beschlußfähigkeit ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder.

§ 15 Beschlußfassung

  1. Die Beschlüsse werden, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefaßt.
  2. Auf Verlangen von mindestens einem Fünftel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder findet eine geheime Abstimmung statt.


§ 16 Wahlen

  1. Der 1. Vorsitzende, die stellvertretenden Vorsitzenden und der Bewerber für die Bürgermeisterwahl sind in Einzelabstimmung mit absoluter Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen geheim zu wählen. Bei nur einem Bewerber für das einzelne Amt kann offen durch Sammelabstimmung gewählt werden.
  2. Bei allen übrigen Wahlen wird in Einzel- oder Sammelabstimmung mit relativer Mehrheit geheim gewählt. Offene Abstimmung kann beschlossen werden.
  3. Stimmenthaltungen werden bei Ermittlung der Mehrheit als ungültige Stimmen behandelt.
  4. Erhält bei Einzelabstimmung kein Bewerber die notwendige Mehrheit oder ergibt sich Stimmengleichheit, erfolgt Stichwahl. Bei erneuter Stimmengleichheit entscheidet das Los.
  5. Bei Sammelabstimmung hat jeder Stimmberechtigte so viele Stimmen, wie Bewerber zu wählen sind. Stimmzettel, auf denen mehr als die möglichen Stimmen abgegeben sind, sind ungültig. Gewählt sind die Bewerber mit den höchsten Stimmzahlen, wobei sich die Reihenfolge aus den Stimmzahlen ergibt.

§ 17 Wahlperiode

  1. Die Wahlperiode für den Vorstand beträgt zwei Jahre.
  2. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so muß bei der nächsten Mitgliederversammlung eine Nachwahl stattfinden. Diese gilt für den Rest der Wahlperiode.

§ 18 Niederschriften

  1. Über alle Versammlungen der Organe sind Niederschriften anzufertigen. Sie sind vom 1. Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterzeichnen und mindestens fünf Jahre aufzubewahren.
  2. Bei Niederschriften über die Wahlen von Bewerbern zu öffentlichen Wahlen sind die Bestimmungen der Wahlgesetze maßgebend.

§ 19 Auflösung des Vereins


Die Auflösung des Vereins kann mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Er gilt als aufgelöst, wenn er weniger als sieben Mitglieder hat. Nach Auflösung soll das Vermögen karitativen Zwecken zugeführt werden.

§ 20 Inkrafttreten der Satzung


Diese Satzung tritt am 15. Juli 1997 in Kraft.